§ 1040, § 1295 ABGB - Hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber von dessen Konto widerrechtlich dadurch Geld entzogen, dass er von diesem Konto eine Überweisung an einen Dritten veranlasste, obwohl diesem Dritten keine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber zustand, hat er dem Arbeitgeber nach den Regeln über die verbotene Geschäftsführung (§ 1040 ABGB) für den Schaden einzustehen, den dieser durch die Überweisung bis zu jenem Zeitpunkt erlitten hat, in dem ihm die Rücküberweisung durch den Empfänger gelungen ist.