§ 1295 ABGB, § 67 Abs 8 lit c EStG - Hat ein Arbeitnehmer (begünstigter Behinderter) durch die infolge des verspäteten Ausspruchsunwirksame EntlassungeinenSchadenerlitten, der darin besteht, dass das laufende Einkommen des Arbeitnehmersanders zu besteuernwar als die nach Feststellung der Unwirksamkeit der Entlassung erfolgtenNachzahlungenfür vergangene Jahre (für die§ 67 Abs 8 lit c EStGanzuwenden ist), ist der Arbeitgeber zumSchadenersatzverpflichtet. Indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verspätet entlassen hat (hier: wegen einernicht vertretbaren Rechtsauffassung), hat er auch einrechtwidriges schuldhaftes Verhaltengesetzt. Eine nicht vertretbare Rechtauffassung stellt auch ein Verschulden dar.