§ 27 Z 4 AngG - Wurde eine Arbeitnehmerin ausdrücklich dafür angestellt, um ab 8.00 Uhr in der Früh Telefondienst im Büro des Arbeitgebers zu verrichten, stellt es eine zur Entlassung berechtigende beharrliche Dienstverweigerung dar, wenn sie trotz mehrmaliger Ermahnungen wiederholt zu spät zum Dienst kommt. Aus der Tatsache, dass ihr für den Fall besonderer Verhinderung ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt worden ist, einen Arbeitskollegen zu bitten, an ihrer Stelle den Telefonfrühdienst zu übernehmen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht grundsätzlich zur zeitgerechten Anwesenheit verpflichtet gewesen wäre. OLG Wien 08.09.2004, 8 Ra 115/04x. (Revision unzulässig)