§ 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG - Da sich der kollektivvertraglich festgelegte Umfang der Arbeitsverpflichtung eines Arbeitnehmers grundsätzlich nur auf jene Tätigkeiten bezieht, die mit dem persönlichen Geltungsbereich des anzuwendenden Kollektivvertrages (hier: für Lenker, die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw beschäftigt sind) im Zusammenhang stehen, kann ein als Taxilenker beschäftigter Arbeitnehmer auch dann nicht zur Reinigung von betriebseigenen Reisebussen verpflichtet werden, wenn der Arbeitgeber nicht nur über die Gewerbeberechtigung für das Beförderungsgewerbe mit PKW, sondern zusätzlich noch über jene für das Mietkraftwagengewerbe mit Omnibussen verfügt.