§ 27 Z 1 AngG - Ein Arbeitnehmer, der während seines Krankenstandes wegen schmerzhafter Verspannungen der Rückenmuskulatur (akute Lumbalgie) im Rahmen seines zulässig ausgeübten Nebenerwerbs rund 90 Minuten mit einem Rechen Laub zusammenkehrt, verletzt die in einem solchen Fall aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gebotenen Verhaltensweisen derart offenkundig, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist.