§ 12 Abs 4, § 14 AlVG - Erkrankt ein Student, der über einen längeren Zeitraum neben dem Studium einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses und stellt erst nach dem rund 6-monatigen Krankengeldbezug einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld, ist der Zeitraum des Krankengeldbezuges bei Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit außer Betracht zu lassen. Die Zeiten des Krankengeldbezuges sind demnach nicht in die 12-Monats-Frist des § 12 Abs 4 AlVG einzubeziehen, in die zumindest 39 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fallen müssen.