§ 27 Z 1 AngG - Entfaltet ein Arbeitnehmer nicht nur entgegen der ausdrücklichen Anordnung in sehr umfangreichem Ausmaß eine Nebentätigkeit während der Arbeitszeit und verwendet dazu auch in erheblichem Umfang Betriebsmittel des Arbeitgebers, sondern vertraut er auch offenbar darauf, dass sein unrechtmäßiges Handeln dem Arbeitgeber deshalb nicht zur Kenntnis gelangen werde, weil seine Dateien durch entsprechende Passwörter abgesichert sind, kann es dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber, der solche Privatnutzungen ausdrücklich verboten hat, auf die für ihn als Privatdateien ersichtlichen Daten zugreifen kann; entscheidend ist nur, ob dieses Verhalten objektiv befürchten lässt, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht entsprechend erfüllen und die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährden werde. In der Annahme einer die Entlassung rechtfertigenden Vertrauensunwürdigkeit durch das Berufungsgericht liegt daher unter Beachtung all dieser Umstände keine Fehlbeurteilung. OGH 16.07.2004, 8 ObA 67/04t.