§ 7, § 27 AngG - Nicht jede Verletzung eines vertraglich erweiterten Konkurrenzverbots macht die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers unzumutbar. Schließt die nur als geringfügig einzustufende Nebentätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen der Ehefrau die Annahme aus, dass dadurch sein Einsatz für den Arbeitgeber leiden könnte, und erweckt die Unterstützung der Ehefrau bei ihrer Unternehmertätigkeit auch nicht den Eindruck, dass der Arbeitnehmer seine Stellung im Unternehmen zur Förderung von Drittinteressen missbraucht, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt.