§ 82 lit f 2. Tatbestand GewO, § 1162c ABGB - Geht ein Arbeitnehmer zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zwei Dienstverhältnissen nach, deren Gesamtdauer regelmäßig die Höchstgrenzen der täglichen Normalarbeitszeit überschreitet, hat er ein gerechtfertigtes Interesse an einer Erholungspause zwischen beiden Tätigkeiten. Kommt er wegen der Erholungspause beim zweiten Dienstverhältnis regelmäßig zu spät, ist eine Entlassung daher nicht gerechtfertigt. Klärt der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitgeber nicht über die Hintergründe auf, trifft ihn eine 50%ige Mitschuld an der Entlassung und seine Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsersatzleistung bestehen daher nur zur Hälfte.