§ 3 AVRAG - Provoziert ein Betriebsveräußerer aktiv die vorzeitigen Austritte der Dienstnehmer durch Einbehaltung des Entgelts, obwohl zur Begleichung der diesbezüglichen Arbeitnehmerforderungen ausreichend Liquidität vorhanden war, und stellt der Betriebserwerber die ausgetretenen Mitarbeiter neu ein, sind die Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den insolventen Veräußerer nicht nach dem IESG gesichert.