§ 3 Abs 4 BUAG - Gemäß § 3 Abs 4 BUAG finden auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes iSd § 3 Abs 1 BUAG, die für eine Beschäftigung in einer dem BUAG unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wurden, für die Dauer des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des BUAG auch dann Anwendung, wenn sie in einer dem BUAG nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben, in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht.