§ 333 Abs 1 ASVG - Da auch die Besuchskosten der Angehörigen bzw die eigenen Fahrtkosten des verletzten Dienstnehmers zu Krankenhäusern sowie die von ihm zu tragenden Rezeptgebühren mit der durch einen Arbeitsunfall verursachten Körperverletzung in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind auch sie vom Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG erfasst. Der Dienstgeber haftet somit für diese Schäden nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.