§ 175, § 203 ASVG - Auch wenn ein konkreter Unfall nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinn der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache für eine bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn er eine wesentliche Bedingung für diesen Körperschaden war. OGH 10.02.2004, 10 ObS 275/03v.