§ 5 Abs 3 Z 3 BauKG - Nach dem BauKG ist es ein wesentliches Tatbestandselement, ob der Täter bestimmte Pflichten als Bauherr, Projektleiter, Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator verletzt hat (vgl § 10 BauKG). Da die Pflicht, den Sicherheits- und Gesundheitsplan und die Unterlagen unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen bzw anpassen zu lassen, gemäß § 5 Abs 3 Z 3 BauKG ausschließlich dem Baustellenkoordinator auferlegt ist, sodass eine Verletzung dieser Pflicht nur der Baustellenkoordinator begehen kann, kann eine in der an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung enthaltene Tatumschreibung, in der die Beifügung „als Baustellenkoordinator“ unterlassen wurde, sinnvoll nur so verstanden werden, dass dem Geschäftsführer (als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der Gesellschaft) die Verletzung einer dieser GmbH als Baustellenkoordinator obliegenden Verpflichtung angelastet wurde. Das Fehlen der Worte „als Baustellenkoordinator“ ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung als taugliche Verfolgungshandlung. VwGH 19.11.2004, 2004/02/0219. (Bescheid aufgehoben)