§ 3, § 5 BauKG, § 1311 ABGB - Auch wenn die Überwachungspflichten des Baustellenkoordinators nicht überspannt werden dürfen (etwa eine Pflicht zur täglichen Überwachung der Einhaltung bereits erteilter Sicherheitsanweisungen durch den einzelnen Arbeitnehmer), reicht die Überprüfung einer Baustelle in Intervallen von 14 Tagen nicht aus, um auch bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe oder der Baustelleneinrichtungen (hier: Installation eines Gerüstes) die Einhaltung der relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleisten zu können. Innerhalb eines derartigen Zeitraumes muss jedenfalls mit nicht bloß unwesentlichen Veränderungen auf der Baustelle gerechnet werden, die eine Besichtigung durch den Baustellenkoordinator erforderlich machen.