§ 110 Abs 4 BauV - Gemäß § 110 Abs 4 BauV ist vor Durchführung von Abbrucharbeiten durch eine fachkundige Person, die über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen muss, eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine solche Abbruchanweisung ist jedoch nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.