§ 7 BauV, § 130 Abs 5 Z 1 ASchG - In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften genügt eine abstrakte Umschreibung des Kontrollsystems zur Rechtfertigung nicht, vielmehr ist vom Arbeitgeber (und nicht von der Behörde) darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren hätte sollen. Vor allem aber hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem auch für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, Platz zu greifen.