Art 226 EG, RL 90/269/EWG - Die Republik Österreich hat ihre Verpflichtungen aus der RL 90/269/EWG des Rates vom 29. 5. 1990 [über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt] (4. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 RL 89/391/EWG ; Lasten-RL) verletzt, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie im Land Kärnten nachzukommen. EuGH 16.12.2004, C-358/03 , Kommission gegen Österreich.