§ 213a Abs 1 ASVG - Weist der die Maschine (hier: Betonpumpe) bedienende Arbeitnehmer zwei im Gefahrenbereich aufhältige Kollegen durch ein Zeichen auf den bevorstehenden Beginn des Arbeitsvorgangs hin und gibt ihm einer der beiden Arbeiter durch Handzeichen zu verstehen, dass er beginnen könne, konnte er davon ausgehen, dass sie den Gefahrenbereich verlassen oder zumindest besondere Vorsicht walten lassen werden. Dass sich dann allerdings ein anderer Arbeiter in Kenntnis des begonnenen Arbeitsvorgangs direkt in den unmittelbaren Gefahrenbereich der Maschine begeben werde, war für ihn nicht vorhersehbar, weshalb der Arbeitsunfall, bei dem der nicht gewarnte Arbeitnehmer verletzt wurde, nicht durch ein grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde. Folglich steht diesem auch kein Anspruch auf eine Integritätsabgeltung zu.