§ 6 UrlG, KV-Handelsangestellte - Gemäß Pkt C lit a der Gehaltsordnung des KV für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KV-Handelsangestellte) steht einem Arbeitnehmer nur ein aliquoter Teil der Urlaubsbeihilfe zu, wenn bei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses bereits feststeht. Hat der Arbeitgeber das Urlaubsgeld am 27. 5. auf das Konto des Arbeitnehmers angewiesen und dadurch seine Schuld erfüllt, den Arbeitnehmer aber mit Schreiben vom 29. 5. gekündigt, kann von einer Anwendbarkeit des Pkt C lit a der Gehaltsordnung des KV-Handelsangestellte aber keine Rede sein.