Art XII KV-Güterbeförderungsgewerbe - KV-Parteien können den Anspruch auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen knüpfen. Der KV-Güterbeförderungsgewerbe bestimmt ua, dass Dienstnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder vor diesen Stichtagen aus dem Betrieb ausscheiden, den ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei Lösung des Dienstverhältnisses nur dann erhalten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Monate ununterbrochen gedauert hat.