§ 7 AVRAG, Art 6 EVÜ, KV-Stein- und keramische Industrie - Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass seine Reisekostenbestimmungen auf jene Angestellten keine Anwendung finden sollen, die aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben und mit denen ein Entgelt vereinbart ist, in dem die Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind, kommt diese Regelung der Normierung der Zulässigkeit einer abweichenden Einzelvereinbarung gleich. Eine unsachliche Ausklammerung jener regelmäßig reisenden Angestellten von der zwingenden Wirkung der im KV festgelegten Aufwandsentschädigungen ist nicht zu erkennen. Da diese kollektivvertragliche Regelung daher zulässigerweise dispositiv gestaltet ist, können nicht nur österreichische Arbeitgeber eine davon abweichende einzelvertragliche Regelung treffen, sondern auch ausländische Arbeitgeber. § 7 AVRAG kommt nicht zur Anwendung.