§ 8, § 11, § 12 ArbVG - Eine analoge Anwendung von Kollektivverträgen auf Dienstverhältnisse „verwandter Branchen“, die keinem KV unterliegen, kommt schon aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des ArbVG nicht in Betracht. Die Bestimmungen des ArbVG über die KV-Unterworfenheit (vgl § 8, § 11, § 12 ArbVG) sind absolut zwingend, sodass ihre Abänderung weder zugunsten noch zu Ungunsten der Arbeitnehmer zulässig wäre. Eine Ausdehnung käme einer Erweiterung der Rechtssetzungsbefugnis der KV-Partner durch diese selbst gleich.