KV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe - Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs) als Kündigungstermin das „Ende der Arbeitswoche“ vor, ist darunter der im Betrieb übliche letzte Arbeitstag der Woche zu verstehen.
OGH 24.09.2004, 8 ObA 31/04y