Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) legt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen enge Grenzen fest. Es gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, Lehrverhältnis oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.