§ 27 Z 1 AngG - Erfolgt die Kassiertätigkeit in einem Supermarkt grundsätzlich durch eigens geschulte Kassierinnen unter Verantwortung einer eigenen Kassenaufsicht, die für die Einhaltung sämtlicher Anweisungen für den Kassenbereich zuständig ist, die Kassenangelegenheiten in Eigenverantwortung regelt und direkt der Filialleitung untersteht, ist das pflichtwidrige ungesicherte Stehenlassen von bestückten Kassenladen in einem für Kunden zugänglichen Raum in erster Linie der Kassenaufsicht als Versäumnis anzulasten, nicht aber dem Filialleiter.