§ 82 lit f GewO 1859 - Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung iSd § 82 lit f GewO 1859 erfordert grundsätzlich eine vorausgehende Ermahnung durch den Arbeitgeber. Diese kann jedoch unterblieben, wenn bereits eine einmalige Dienstverfehlung derart schwer wiegend und krass ist, dass der Arbeitnehmer auch ohne Ermahnung deren Charakter erkennen kann, sodass die Nachhaltigkeit und Unnachgiebigkeit seines auf die Pflichtverletzung gerichteten Willens, also die Beharrlichkeit, offen zutage tritt. Dabei ist an besonders schwer wiegende Fälle der Pflichtverletzung gedacht, etwa wenn die Übertretung eines Verbotes - wie im vorliegenden Fall - eine Gefahr für die Sicherheit des Betriebes oder das Leben von Menschen zur Folge hat.