§ 82 lit h GewO - Ist die Tuberkuloseerkrankung eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung seines Krankenstandes bereits ausgeheilt, wäre der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr von der Kur wieder voll arbeitsfähig gewesen und war eine Ansteckungsgefahr mit Tbc (unter der Voraussetzung konsequenter regelmäßiger Therapie) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, war die Entlassung während des Krankenstandes nicht gerechtfertigt.