§ 15 Abs 3 lit e BAG - Als unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes iSd § 15 Abs 3 lit e BAG ist jede mit der Verpflichtung des Lehrlings, seine vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterlassung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Unterlassen der Dienstleistung ist auch immer eine Dienstverweigerung und damit eine Pflichtverletzung iSd § 15 Abs 3 lit c BAG. Im Unterschied zu diesem Entlassungstatbestand erfordert die Verwirklichung nach § 15 Abs 3 lit e BAG allerdings keine vorherige Abmahnung.