§ 15 Abs 3 lit c BAG - Beharrt ein Lehrling auf seiner Absicht, seinen Arbeitsplatz zu verlassen, weil ihn die aufgetragene Arbeit nicht mehr freut, obwohl er vom Geschäftsführer zweimalig zur ordnungsgemäßen Pflichterfüllung gemahnt wurde und ihm in einer für den Lehrling verständlichen Weise mit der Entlassung bei weiterem Zuwiderhandeln gegen die Anweisungen des Lehrberechtigten gedroht wurde, ist die Entlassung aus dem Grund des § 15 Abs 3 lit c BAG selbst dann berechtigt, wenn es sich um das erste derartige Fehlverhalten des Lehrlings gehandelt hat.