§ 175 ASVG - Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. In den Schutz der Unfallversicherung sind daher auch alle im Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstigen Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen, also konstitutionell, degenerativ oder durch frühere Erkrankungen oder Unfälle bedingten Krankheitsdispositionen eingebunden.