§ 101 ASVG - Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, ist nach § 101 ASVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Diese Bestimmung bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch der Beweiswürdigung, im Nachhinein neuerlich aufzurollen. Eine andere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten als Folge eines Arbeitsunfalls bezogen auf den Unfallzeitpunkt durch einen anderen Sachverständigen stellt somit keinen Grund zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG dar. VwGH 18.02.2004, 2002/08/0096. (Beschwerde abgewiesen)