§ 8 Abs 8 AngG - Aus dem klaren und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 8 Abs 8 AngG geht hervor, dass die auf Verlangen des Dienstgebers vorzulegende Bestätigung der GKK oder eines Amts- oder Gemeindearztes einen Hinweis auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten hat. Ob der Begriff „Dauer“ in § 8 Abs 8 AngG mit dem Begriff „voraussichtliche Dauer“ in § 4 Abs 1 EFZG übereinstimmt (wofür beachtliche Argumente sprechen), muss hier nicht geklärt werden: Trotz schriftlichen Hinweises des Arbeitgebers, dass die beigebrachte ärztliche Bestätigung keine Aussage über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalte, übermittelte die Arbeitnehmerin lediglich eine Fotokopie der ursprünglichen Bestätigung, der gar keine Dauer der Arbeitsunfähigkeit (weder eine definitive noch eine voraussichtliche) zu entnehmen ist, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, binnen 2 Tagen auf das Schreiben des Arbeitgebers mit einer vollständig ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbestätigung zu reagieren.