§ 8 AngG - Eine Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit setzt nach § 8 Abs 8 AngG ein entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall voraus. Daher ist eine im Dienstvertrag vorgesehene, generelle, vom Verlangen im Einzelfall unabhängige Klausel (in Verbindung mit dem Verlust der Entgeltfortzahlung bei Nichtbefolgung) im Vergleich zur einseitig zwingenden gesetzlichen Bestimmung eine ungünstigere Regelung und damit nichtig. ASG Wien 16.02.2004, 28 Cga 12/03v, rk.