§ 16 EStG idF BGBl 1996/201 - Ist einem Lehrer die Unfähigkeit zur Unterrichtserteilung aus gesundheitlichen Gründen bewusst, können Kosten für die Fortbildung während seines dreijährigen Krankenstandes, der schließlich in eine Versetzung in den Ruhestand mündete, nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Auch Aufwendungen für Fortbildungskurse in Hinblick auf einen von ihm angestrebten Beruf im Verwaltungsbereich des Landesschulrates kommen nicht als Werbungskosten in Betracht, weil es sich dabei in Bezug auf die in diesem Zusammenhang allein maßgebliche Tätigkeit als Lehrer nicht um Fortbildungskosten handelt.