§ 49 ASVG, § 8a, § 28a VBG - Gemäß § 9 UrlG und § 10 UrlG sind Sonderzahlungen grundsätzlich nach dem Ausfallsprinzip in die Urlaubsersatzleistung und in die Urlaubsabfindung aliquot einzubeziehen. Das VBG kennt hingegen keine Bestimmung, die die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Ausfallsprinzip ausdrücklich regelt oder die zur Festlegung der Höhe der Urlaubsersatzleistung bzw der Urlaubsabfindung auf dieses Urlaubsentgelt verweist.