vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ruhen des Krankengeldes bei aufrechtem Entgeltanspruch

SozialversicherungARD 5550/11/2004 Heft 5550 v. 3.12.2004

§ 107, § 143 Abs 1 Z 3 ASVG - Gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 % dieser Bezüge, ruht das Krankengeld zur Hälfte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte