§ 82 lit f GewO 1859, § 6 Abs 2 AZG - Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden besteht aufgrund der Treuepflicht nur ausnahmsweise, nicht aber schon bei jeder betrieblichen Notwendigkeit, etwa weil der Arbeitgeber sonst die von ihm übernommenen Aufträge nicht rechtzeitig erfüllen könnte.