§ 27 Z 4 AngG, § 107 TKG - Da die Anordnung des Arbeitgebers, alle ehemaligen Kunden des Unternehmens telefonisch zu kontaktieren und zu einem Besuch in einer der Filialen zu bewegen, gegen das im Telekommunikationsgesetz normierte Verbot von Anrufen zu Werbezwecken verstößt und die geforderte Dienstleistung somit gesetzwidrig wäre, kann die Nichtbefolgung der Weisung auch keine Entlassung rechtfertigen.