§ 105 ArbVG - Gibt der BR-Vorsitzende im Namen des BR gegenüber dem Arbeitgeber die Erklärung ab, dass der BR mit der beabsichtigten Kündigung zwar prinzipiell einverstanden sei, jedoch die Kündigung einer anderen Person bevorzugen würde, ist dies als rechtswirksame Stellungnahme des BR-Kollegiums anzusehen. Da der BR auch „keine Stellungnahme“ als Stellungnahme iSd § 105 Abs 1 ArbVG abgeben kann, konnte sich der Arbeitgeber darauf verlassen, dass der BR einen Beschluss genau dieses Inhalts gefasst hatte und die Beschlussfassung des BR eine endgültige war. Nicht mehr maßgeblich ist daher, dass der Arbeitgeber die auf diese erste Stellungnahme folgende, erst nach einer Diskussion vom BR-Vorsitzenden erteilte „unbedingte“ Zustimmung nicht als vom Willen der Belegschaftsvertretung getragen ansehen durfte.