§ 68, § 105 Abs 1 ArbVG - Zwar führt der Umstand, dass der Betriebsrat nicht als Kollegialorgan über eine beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers beraten hat, sondern lediglich per Telefon ein Umlaufbeschluss gefasst wurde, zu einer nicht gültigen Beschlussfassung des BR (vgl OGH 29.08.1990, 9 ObA 208/90, ARD 4209/2/90), doch sind Mängel der internen Willensbildung nur insofern beachtlich, als der Betriebsinhaber oder ein zur Entgegennahme der Erklärung des BR bevollmächtigtes Organ den Mangel der internen Willensbildung kannte oder kennen musste. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich bei der Kündigung zu vergewissern, ob ein ordnungsgemäßer Beschluss des BR vorliege und dieser mit der Erklärung des BR-Vorsitzenden übereinstimme, besteht nicht. ASG Wien 18.06.2004, 18 Cga 187/03f, rk.