§ 1154 ABGB -Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, durch eineandersartige BezeichnungeinesEntgeltteils- wie „Zulage“ oder „Prämie“ -, der in Wirklichkeit nichts anderes ist alsnormales Entgeltfür regelmäßig zu erbringende Arbeitsleistungen,Rechtsnormenund Rechtsfolgenzu umgehen, die für ein Entgelt mit Gehaltsfunktion aufgestellt und anzuwenden sind. Wenn das Gehalt in einGrundgehaltund ein an keine weiteren Bedingungen geknüpftes „Zusatzgehalt“ aufgesplittert wird, ändert dies nichts daran, dass diese beiden Entgeltteile jedenfalls einenGehaltsbestandteilbilden und als solche zu behandeln sind (hier: Berechnung von Sonderzahlungen und Abfertigung unter Berücksichtigung auch der den Juristen einer Gewerkschaft gewährten „Zulage Gewerkschaft12 x jährlich“, die zur Verhinderung der Abwanderung qualifizierter Juristen aus dem öffentlichen Dienst gewährt wurde). OLG Wien 08.09.2004, 8 Ra 27/04f. (Revision unzulässig)