§ 863, § 869, § 1154 ABGB - Erhält ein Arbeitnehmer pro Geschäftsjahr eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe jeweils vom Vorstand festgesetzt wird, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf einen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch auf eine Erfolgsprämie in bestimmter Höhe berufen, wenn die Erfolgsbeteiligung vom Vorstand anhand einer jährlich schwankenden und vom Gewinn abhängigen Verhältniszahl berechnet wurde und diese großen Schwankungen bei der Verhältniszahl zu großen Schwankungen bei der Berechnung der Erfolgsbeteiligung geführt haben. Ein generalisierendes Prinzip, das für die konkludente Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung notwendig wäre, ist nicht erkennbar, wenn die Erfolgsbeteiligung jährlich zwischen dem Vorstand und dem Arbeitnehmer ausgehandelt wurde. OGH 26.08.2004, 8 ObA 74/04x, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 28.04.2004, 7 Ra 22/04p, ARD 5522/5/2004.