Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, weil nach ihrer Ansicht die bisherige Regelung des § 2 Abs 1 Z 1 VKG keinen individuellen Anspruch des Vaters auf Karenz sicherstellt und somit der RL 96/34/EG (Elternurlaubs-RL) und der RL 76/207/EWG (Gleichbehandlungs-RL) widerspricht; nach Ansicht der Kommission tritt aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 VKG das Recht des Vaters auf Karenz hinter jenes der Mutter zurück.