§ 1154 ABGB, § 8 ArbVG - Wird gerichtlich festgestellt, dass auf die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer ein anderer als der tatsächlich angewandte Kollektivvertrag anzuwenden sei - hier im Fall einer Kaffeerösterei der KV der Nahrungs- und Genussmittelindustrie anstatt des KV für Handelsangestellte (vgl für den vorliegenden Fall den im 1. Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss des OGH 29.08.2002, 8 ObA 192/01w, ARD 5390/1/2003) -, ist das den Arbeitnehmern nach dem in Wahrheit anzuwendenden KV gebührende Entgelt dem tatsächlich (nach dem „falschen“ KV) ausbezahlten Entgelt gegenüberzustellen. Unter Entgelt wird jede Art von Leistung verstanden, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird.