§ 82a lit d GewO - Kann ein als Friseur beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund fehlender Arbeits- und Geldmittel seine Arbeitsleistungen nicht mehr wie gewohnt erbringen und manche Kunden nicht mehr bedienen, wodurch es zu einem Entgang an Trinkgeldern kommt, ist ihm das weitere Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar und der vorzeitige Austritt berechtigt.