§ 82a lit d GewO, § 863 ABGB - Wie eine Auflösungserklärung des Arbeitnehmers zu verstehen ist, ist stets nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung zu beurteilen. Kündigt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen, kann das Auflösungsschreiben nur dann als vorzeitiger Austritt gewertet werden, wenn für den Arbeitgeber klar erkennbar ist, dass keine ordentliche Kündigung vorlag, sondern ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wurde.