§ 26, § 27 AngG, § 82a, § 82 GewO, § 863 ABGB - Unterstellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen vorzeitigen Austritt, ist dies als arbeitgeberseitige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund anzusehen, die dieselben Folgen nach sich zieht, wie eine unberechtigte Entlassung. Wirksam wird die Auflösung des Dienstverhältnisses in jenem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von seiner Abmeldung wegen angeblichen vorzeitigen Austritts erfahren hat. OLG Wien 12.03.2004, 8 Ra 28/04b. (Revision unzulässig)