§ 82a lit d GewO - Duldet ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Entgeltschmälerung durch den Arbeitgeber, wird zwar sein Austrittrecht nicht verwirkt, der Arbeitnehmer darf diesen Umstand aber grundsätzlich nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen und eine weitere Zusammenarbeit - für den Arbeitgeber nicht erkennbar - ablehnen. Liegt aber auf Seiten des Arbeitgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vor, bedarf der vorzeitige Austritt keiner Nachfristsetzung. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf (vgl OGH 29.01.1998, 8 ObA 287/97g, ARD 4925/7/98).