§ 82a lit d GewO - Fordert ein Arbeitnehmer, der zunächst Zahlungsrückstände durch längere Zeit (hier: 3 Monate) - wenngleich auch nur stillschweigend - geduldet hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, muss sich der Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt. In derartigen Fällen genügt regelmäßig eine kurze Nachfrist, deren Dauer den Arbeitgeber in die Lage versetzt, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. So wurde bei zahlreichen Zahlungsverzögerungen auch eine Nachfrist von nur einem Tag als nicht zu kurz bemessen angesehen (vgl OGH 19.08.1998, 9 ObA 181/98b, ARD 5020/12/99).